2 5.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Beurteilung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 5.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 251 Bst. a ZPO) und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.