2. Der vorliegenden Beschwerde gegen die Konkurseröffnung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Der Nachlassvertrag vom 17. Februar 2017 sei zu bestätigen. 4. Eventualiter sei der Entscheid des Nachlassgerichts vom 9. Mai 2017 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 4. Der Instruktionsrichter hiess den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit am 22. Mai 2017 gut (pag. 151 ff.). II.