Bei Geldschulden setzt die Subrogation (Art. 110 OR; gesetzlicher Übergang der Gläubigerstellung auf einen Dritten) die Bezahlung der Schuld voraus (E. 9). Wer behauptet, der Übergang der Nebenrechte (insbesondere: die Befugnis, einem Nachlassvertrag zuzustimmen) sei auf einen früheren Zeitpunkt hin vereinbart worden, ist hierfür beweisbelastet (E. 10.2). Erwägungen: I. 1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland gewährte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2016 die Nachlassstundung und setzte eine Sachwalterin ein (Verfahren CIV 15 6589).