5. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. 6. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 8. Juni 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Der Gerichtsschreiber: Knüsel