12. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Gesuchstellerin und wird für beide Instanzen kostenpflichtig. Die Parteientschädigung in Rechtsöffnungssachen richtet sich nach dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013. 5 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2017 wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.