11. Der Gesuchstellerin als Leistungserbringerin fehlte es an der Kompetenz, die Rechnung autoritativ und rechtsverbindlich in Form einer Verfügung festzulegen. Im Bereich des KVG kommt den Leistungserbringern - wie erörtert - keine Verfügungskompetenz zu. Die Gesuchstellerin hat mithin in einem Bereich verfügt, der kraft übergeordneten Bundesrechts ihrer Kompetenz entzogen ist. Dieser Zuständigkeitsmangel ist so schwerwiegend, dass auf Nichtigkeit der Verfügung vom 7. Januar 2016 zu schliessen ist. Folglich stellt die Rechnung auch keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt.