Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nach der bundesgerichtlichen Evidenztheorie nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N 16 ff).