Bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung indes deren Nichtigkeit, so entfaltet sie zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 31 N 13 ff).