9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bundesrecht den Bereich KVG abschliessend regelt und keine Verfügungsbefugnis des Leistungserbringers gegenüber dem Versicherer vorsieht. Verfügungsberechtigt ist einzig der Versicherer (gegenüber dem Patienten) im Rahmen von Art. 80 KVG. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht näher untersucht zu werden, inwiefern und in welchen Bereichen der Kanton Zürich einem privatrechtlich organisierten Träger öffentlicher Aufgaben Verfügungsbefugnisse einräumen kann und eingeräumt hat.