8. Diese Regelung schliesst jedenfalls in dem vom KVG geregelten Bereich eine Verfügungskompetenz der Leistungserbringer aus. Mit einer auf kantonales Recht gestützten Verfügungskompetenz würde die bundesrechtliche Ordnung unterlaufen. Soweit es um den vom VVG geregelten Bereich der Zusatzversicherungen geht, ist aus dem Gesetz und den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, worauf sich ein direktes Forderungsrecht des Spitals gegen den Versicherer stützen könnte.