Ein solcher Tarifvertrag besteht auch zwischen den im VZK zusammengeschlossenen Zürcher Akutspitälern und einer Reihe von Krankenversicherern, darunter der A.________ (Beilage Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme vom 7. März 2017). Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern sind gemäss Art. 89 KVG von einem kantonalen Schiedsgericht in einem einfachen und raschen Verfahren zu entscheiden.