In der Terminologie des KVG ist das Spital "Leistungserbringer" und die Versicherung "Versicherer". Das KVG als Bundesrecht und nachgelagerte Bestimmungen, die sich darauf stützen, regeln das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Versicherern umfassend. Für die Entschädigung der Leistungserbringer gelten die Bestimmungen von Art. 43 ff. KVG sowie die behördlich genehmigten Tarifverträge gemäss Art. 46 ff. KVG. Ein solcher Tarifvertrag besteht auch zwischen den im VZK zusammengeschlossenen Zürcher Akutspitälern und einer Reihe von Krankenversicherern, darunter der A.__