6. Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen alle Entscheide und Verfügungen, die gemäss einer Norm des Bundesrechts, des kantonalen Rechts oder des kommunalen Rechts vollstreckbar sind. Private Organisationen, z.B. Ausgleichskassen, Krankenkassen, können Verwaltungsbehörden i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sein, wenn sie durch das öffentliche Recht ermächtigt werden, Verfügungen zu erlassen. Auch das kantonale oder kommunale Recht kann Private ermächtigen, vollstreckbare Verfügungen zu erlassen (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 108 zu Art. 80 SchKG).