4. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2017 wurde der Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen. Zur Begründung kann auf die Verfügung verwiesen werden. Am 12. Mai 2017 schloss die Gesuchstellerin auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Sie ist der Ansicht, die Rechnung vom 7. Januar 2017 stelle eine verwaltungsrechtliche Verfügung dar. Am 15. Mai 2017 wurde der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör gewährt. Sie liess sich nicht mehr vernehmen. 5. In Anwendung von Art. 309 i.V.m. Art. 319 ZPO sind Rechtsöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar.