Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die aktenkundige Rechnung stelle keine Verfügung einer Verwaltungsbehörde i.S. von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegte "Taxordnung für die dem Verband Zürcher Krankenhäuser [VZK] angeschlossenen Akutspitäler sowie weitere beigetretene Spitäler" (VZK-Taxordnung) begründe keine Verfügungsbefugnis der Gesuchstellerin. Auch sonst sei keine gesetzliche Grundlage für eine Verfügungskompetenz der Gesuchstellerin ersichtlich. Damit fehle ein gültiger Rechtsöffnungstitel und das Gesuch müsse abgewiesen werden.