Die Gesuchsgegnerin habe auch keine gültigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dargetan und die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts ergebe sich aus Art. 84 Abs. 1 SchKG. Folglich müsse die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. 2 3. Dagegen beschwerte sich die A.________ am 4. Mai 2017. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Gleichzeitig ersuchte sich um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.