Der Vorrichter qualifizierte die als Verfügung ausgestaltete Rechnung vom 7. Januar 2016 (GB 1) als definitiven Rechtsöffnungstitel i.S. von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Daraus gehe ein Rechnungsbetrag von Fr. 10'334.10 hervor, wovon Fr. 8'514.-- beglichen worden seien. Die gesuchgegnerische Partei erhebe ausschliesslich materielle Einwände gegen die Rechnung, die mit Rekurs hätten geltend gemacht werden müssen. Dem Rechtsöffnungsrichter stehe jedoch nicht zu, eine rechtskräftige Verfügung inhaltlich zu überprüfen.