Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 17 210 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2017 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent) und Kiener, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin gegen C.________ AG vertreten durch D.________ Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. April 2017 (CIV 17 1103) Regeste: Definitive Rechtsöffnung für Hospitalisationskosten: Krankenversicherungsrecht: Reichweite und Grenzen der Befugnis, aus dem Behandlungsverhältnis hervorgehende umstrittene Ansprüche hoheitlich durch Verfügung festzustellen. Verfügungsbefugnis eines privatrechtlich organisierten Spitals verneint, welches eine di- rekte Forderung gegenüber einer Krankenversicherung aufgrund der Behandlung einer von dieser versicherten Patientin geltend machte. Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin (Spital) betreibt die Gesuchsgegnerin (Krankenkasse) für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt einer bei der Ge- suchsgegnerin versicherten Patientin entstanden sind. Am 15. Februar 2017 ersuchte sie in der Betreibung Nr. xy_____ des Betrei- bungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, um Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung für Fr. 1'820.10 nebst Akzessorien. Die Gesuchsgegnerin bestritt die Zuständigkeit der Zivilgerichte. 2. Mit Entscheid vom 26. April 2017 erteilte der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'820.10 nebst Zins zu 5% seit 21. September 2016 (Ziff. 1), wies das Gesuch soweit weitergehend ab (ebenfalls Ziff. 1) und verlegte die Kosten (Ziff. 2 und 3). Der Vorrichter qualifizierte die als Verfügung ausgestaltete Rechnung vom 7. Januar 2016 (GB 1) als definitiven Rechtsöffnungstitel i.S. von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Daraus gehe ein Rechnungsbetrag von Fr. 10'334.10 hervor, wovon Fr. 8'514.-- beglichen worden seien. Die gesuchgegnerische Partei er- hebe ausschliesslich materielle Einwände gegen die Rechnung, die mit Rekurs hätten geltend gemacht werden müssen. Dem Rechtsöffnungsrichter stehe je- doch nicht zu, eine rechtskräftige Verfügung inhaltlich zu überprüfen. Die Gesuchsgegnerin habe auch keine gültigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dargetan und die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsge- richts ergebe sich aus Art. 84 Abs. 1 SchKG. Folglich müsse die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. 2 3. Dagegen beschwerte sich die A.________ am 4. Mai 2017. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuches. Gleichzeitig ersuchte sich um Gewährung der aufschieben- den Wirkung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die aktenkundige Rech- nung stelle keine Verfügung einer Verwaltungsbehörde i.S. von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegte "Taxordnung für die dem Verband Zürcher Krankenhäuser [VZK] angeschlossenen Akutspitäler sowie weitere beigetretene Spitäler" (VZK-Taxordnung) begründe keine Verfügungsbefugnis der Gesuchstellerin. Auch sonst sei keine gesetzliche Grundlage für eine Ver- fügungskompetenz der Gesuchstellerin ersichtlich. Damit fehle ein gültiger Rechtsöffnungstitel und das Gesuch müsse abgewie- sen werden. 4. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2017 wurde der Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen. Zur Begründung kann auf die Ver- fügung verwiesen werden. Am 12. Mai 2017 schloss die Gesuchstellerin auf Bestätigung des angefochte- nen Entscheides. Sie ist der Ansicht, die Rechnung vom 7. Januar 2017 stelle eine verwaltungsrechtliche Verfügung dar. Am 15. Mai 2017 wurde der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör gewährt. Sie liess sich nicht mehr vernehmen. 5. In Anwendung von Art. 309 i.V.m. Art. 319 ZPO sind Rechtsöffnungsentschei- de mit Beschwerde anfechtbar. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Das Rechtsöffnungsgericht prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 50 zu Art. 84 SchKG). 6. Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen alle Entscheide und Verfügungen, die gemäss einer Norm des Bundesrechts, des kantonalen Rechts oder des kommunalen Rechts vollstreckbar sind. Private Organisationen, z.B. Aus- gleichskassen, Krankenkassen, können Verwaltungsbehörden i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sein, wenn sie durch das öffentliche Recht ermächtigt werden, Verfügungen zu erlassen. Auch das kantonale oder kommunale Recht kann Private ermächtigen, vollstreckbare Verfügungen zu erlassen (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 108 zu Art. 80 SchKG). 3 7. Das Spital macht eine direkte Forderung gegenüber einer Krankenversicherung aufgrund der Behandlung einer von dieser versicherten Patientin geltend. Es ist nicht ersichtlich, auf welche anderen Rechtsgrundlagen als das Krankenversicherungsrecht sie ein solches direktes Forderungsrecht stützen könnte. Im Rahmen der obligatorischen Krankenver- sicherung ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und im Falle von Zusatzversicherungen das Versicherungsvertragsge- setz (VVG; SR.221.229.1) einschlägig. In der Terminologie des KVG ist das Spital "Leistungserbringer" und die Versicherung "Versicherer". Das KVG als Bundesrecht und nachgelagerte Bestimmungen, die sich darauf stützen, regeln das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Versicherern umfassend. Für die Entschädigung der Leistungserbringer gelten die Bestimmungen von Art. 43 ff. KVG sowie die behördlich genehmigten Tarifverträge gemäss Art. 46 ff. KVG. Ein solcher Tarifvertrag besteht auch zwischen den im VZK zusammengeschlossenen Zürcher Akutspitälern und einer Reihe von Krankenversicherern, darunter der A.________ (Beilage Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme vom 7. März 2017). Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern sind gemäss Art. 89 KVG von einem kantonalen Schiedsgericht in einem einfachen und raschen Verfahren zu entscheiden. 8. Diese Regelung schliesst jedenfalls in dem vom KVG geregelten Bereich eine Verfügungskompetenz der Leistungserbringer aus. Mit einer auf kantonales Recht gestützten Verfügungskompetenz würde die bundesrechtliche Ordnung unterlaufen. Soweit es um den vom VVG geregelten Bereich der Zusatzversicherungen geht, ist aus dem Gesetz und den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, worauf sich ein direktes Forderungsrecht des Spitals gegen den Versicherer stützen könnte. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bundesrecht den Be- reich KVG abschliessend regelt und keine Verfügungsbefugnis des Leistungs- erbringers gegenüber dem Versicherer vorsieht. Verfügungsberechtigt ist ein- zig der Versicherer (gegenüber dem Patienten) im Rahmen von Art. 80 KVG. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht näher untersucht zu werden, inwiefern und in welchen Bereichen der Kanton Zürich einem privatrechtlich organisier- ten Träger öffentlicher Aufgaben Verfügungsbefugnisse einräumen kann und eingeräumt hat. 10. Somit fehlt der Gesuchstellerin die Befugnis, aus dem Behandlungsverhältnis hervorgehende umstrittene Ansprüche hoheitlich durch Verfügung festzustel- len. Die der Rechtsöffnung zu Grunde liegende Verfügung vom 7. Januar 2016 erweist sich insoweit als fehlerhaft. 4 Nun sind fehlerhafte Verfügungen grundsätzlich genauso rechtswirksam wie fehlerfreie Verfügungen. Soll die Rechtswirksamkeit beseitigt werden, so ist gegen die Verfügung fristgerecht Beschwerde zu führen. Unterbleibt die An- fechtung, werden auch fehlerhafte Verfügungen formell rechtskräftig. Bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung indes deren Nichtigkeit, so entfaltet sie zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämt- lichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 31 N 13 ff). Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nach der bun- desgerichtlichen Evidenztheorie nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen haupt- sächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N 16 ff). 11. Der Gesuchstellerin als Leistungserbringerin fehlte es an der Kompetenz, die Rechnung autoritativ und rechtsverbindlich in Form einer Verfügung festzulegen. Im Bereich des KVG kommt den Leistungserbringern - wie erörtert - keine Verfügungskompetenz zu. Die Gesuchstellerin hat mithin in einem Bereich verfügt, der kraft übergeordneten Bundesrechts ihrer Kompetenz entzogen ist. Dieser Zuständigkeitsmangel ist so schwerwiegend, dass auf Nichtigkeit der Verfügung vom 7. Januar 2016 zu schliessen ist. Folglich stellt die Rechnung auch keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. 12. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Gesuchstellerin und wird für bei- de Instanzen kostenpflichtig. Die Parteientschädigung in Rechtsöffnungssachen richtet sich nach dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013. 5 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2017 wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden der Ge- suchstellerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vor- schuss verrechnet. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf Fr. 450.--, werden ebenfalls der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verurteilt, der Gesuchsgegnerin Fr. 450.-- für vorge- schossene oberinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen. 5. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das oberinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. 6. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 8. Juni 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert unter Fr. 30'000.--) kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rech- te verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszu- führen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwer- de als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). 6 Der Entscheid ist rechtskräftig 7