8 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteienentschädigung von CHF 2‘779.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz