von der Beschwerdegegnerin erst für das oberinstanzliche Verfahren beigezogen wurde und vorher noch keine Aktenkenntnis hatte. Für das oberinstanzliche Verfahren erscheint daher eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.00 angemessen. Unter Anwendung des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern und Art. 5 i.V.m. 7 PKV wird Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von CHF 2‘500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 73.50 und Mehrwertsteuer von CHF 205.90, total CHF 2‘779.40 zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘779.40 zu bezahlen.