in seiner Kostennote vom 26. Mai 2017 geltend gemachte Parteientschädigung überschreitet den vom Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vorgegebenen Rahmen und erscheint angesichts der überblickbaren Verhältnisse (Aktenumfang, Sachverhalt) als zu hoch. Zudem konnte sich die Beschwerdegegnerin in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf den vorinstanzlichen Entscheid abstützen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Rechtsanwalt D.________ von der Beschwerdegegnerin erst für das oberinstanzliche Verfahren beigezogen wurde und vorher noch keine Aktenkenntnis hatte.