sowie dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013. Unter Berücksichtigung des Streitwerts beträgt die Entschädigung vorliegend zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 2‘500.00 für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die Hälfte davon für das Beschwerdeverfahren. Die von Rechtsanwalt D.________ in seiner Kostennote vom 26. Mai 2017 geltend gemachte Parteientschädigung überschreitet den vom Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vorgegebenen Rahmen und erscheint angesichts der überblickbaren Verhältnisse (Aktenumfang, Sachverhalt) als zu hoch.