30. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote vom 26. Mai 2017 eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.00, zuzüglich Auslagen von CHF 73.50 sowie Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 305.88, total CHF 4‘129.38 geltend (pag. 133 ff.). In Verfahren betreffend die provisorische Rechtsöffnung richtet sich die Entschädigung nach Art. 7 i.V.m. Art 5 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai