29. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).