III./2.6 des Vertrages). Schliesslich hindern auch die geltend gemachten Mängel die Fälligkeit der Forderung nicht, da diese den vorgesehenen Gebrauch der Vertragsobjekte offensichtlich nicht beeinträchtigen (vgl. Ziff. III./2.6 letzter Satz des Kauf-Werkvertrags). 27. Im Ergebnis ist des dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Einwendungen vorzutragen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen. 7 V. 28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).