26. Die Übergabe des Vertragsobjekts am 28. Oktober 2016 bewirkte den Übergang von Nutzen und Gefahr und damit die Fälligkeit der Schlusszahlung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, den entsprechenden Zahlungstermin 30 Tage zum Voraus mitzuteilen, da die Schlusszahlung – anders als die übrigen Zahlungen – ohne weitere Aufforderung und grundsätzlich ohne Rückbehalte zu überweisen ist (Ziff. III./2.6 des Vertrages).