IV./2. des Kauf-Werkvertrags) und damit auch vollendet. Folglich wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 mit der Übergabe der Schlüssel das Werk abgeliefert resp. übergeben. Dass der Beschwerdeführer das Vertragsobjekt abgenommen hat, bedeute aber keineswegs, dass er dieses auch genehmigt hätte. Mithin kann er die Beschwerdegegnerin für die angeblichen Mängel – auch wenn er das Vertragsobjekt bereits abgenommen hat – immer noch belangen.