Schliesslich steht der Übergabe auch nicht im Weg, dass die Vertragsobjekte – wie vom Beschwerdeführer behauptet – Mängel aufweisen. Ein Werk ist dann vollendet, wenn alle im Vertrag vorgesehenen Arbeiten ausgeführt sind, was aber nicht heisst, dass es auch mängelfrei sein muss (BGE 113 II 264 E. 2b; BGE 115 II 456 E. 4). Vorliegend ist – wie bereits mehrfach erwähnt – der Beschwerdeführer in das Haus eingezogen. Angesichts dessen ist das Vertragsobjekt offensichtlich zum vorgesehenen Gebrauch tauglich (vgl. Ziff. IV./2. des Kauf-Werkvertrags) und damit auch vollendet.