Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihm den Übergabetermin nicht – wie vertraglich vereinbart – vier Monate zum Voraus mitgeteilt habe, hilft ihm vorliegend nicht weiter. Angesichts der tatsächlich erfolgten Übernahme am 28. Oktober 2016 ist es irrelevant, ob das für das Vorfeld der Übergabe vorgesehene Prozedere, d.h. die frühzeitige Mitteilung des Übergabetermins, eingehalten wurde (vgl. GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rn. 92 f.).