Ein besonderer Abnahmewille des Bestellers ist nicht erforderlich (BGE 115 II 456 E. 4). Ein Einfamilienhaus gilt demnach – auch ohne Vollendungsanzeige – als abgenommen, wenn es vom Besteller bezogen wird (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_275/2009 vom 12. August 2009 E. 3; GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rn. 93). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer bewohnt das fragliche Einfamilienhaus seit dem 28. Oktober 2016, d.h. bereits seit über acht Monaten, womit er das Vertragsobjekt offensichtlich abgenommen und in Besitz genommen hat (Besitzesantritt, vgl. Art. 220 OR).