6 de nun vorbringt, eine formelle Übergabe resp. eine Abnahme der Vertragsobjekte habe – trotz Bezugsbereitschaft – nie stattgefunden, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Abnahme eines Werks nämlich auch stillschweigend dadurch erfolgen, dass das Werk gemäss seinem Zweck gebraucht wird. Ein besonderer Abnahmewille des Bestellers ist nicht erforderlich (BGE 115 II 456 E. 4).