25. Dem Beschwerdeführer wurden am 28. Oktober 2016 unbestrittenermassen die Schlüssel zu den Vertragsobjekten übergeben. Gleichentags ist er in das von der Beschwerdegegnerin erstellte Einfamilienhaus eingezogen und zieht seither den Nutzen daraus. Angesichts des erfolgten Einzugs war das Haus offensichtlich bezugsbereit im Sinne von Ziff. IV./2. des Kauf-Werkvertrages, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-