Was die Schlusszahlung anbelangt, so ist diese ohne weitere Aufforderung und grundsätzlich ohne Rückbehalte sowie unter Ausschluss der Verrechnungseinrede zu überweisen. Die Käuferschaft ist insbesondere nicht berechtigt, wegen allenfalls bei der Übergabe der Vertragsobjekte noch nicht ausgeführter geringfügiger Arbeiten oder wegen Mängeln, die den vorgesehenen Gebrauch der Vertragsobjekte nicht beeinträchtigen, einen Zahlungsrückbehalt zu machen (Ziff. III./2.6 Satz 2 des Kauf-Werkvertrags).