In Ziff. IV./2. des Vertrages wird die Bezugsbereitschaft umschrieben. Diese liegt vor, sofern die Vertragsobjekte zum vorgeschriebenen Gebrauch tauglich sind. Sollten die Vertragsobjekte wider Erwarten auf den vereinbarten Zeitpunkt, d.h. auf den 1. September 2016, nicht fertiggestellt werden können, so gehen Nutzen und Gefahr mit der Fertigstellung und der Übergabe der Vertragsobjekte auf die Käuferschaft über.