24. Dem Kauf-Werkvertrag vom 6 April 2016 lässt sich – in Bezug auf die Fälligkeit – folgendes entnehmen: Gemäss Ziff. III./2.5 tritt die Fälligkeit der Preisrestanz per Übergang von Nutzen und Gefahr ein. Ziff. IV./1. hält sodann fest, dass der Übergabetermin (voraussichtlich der 1. September 2016) den Übergang von Nutzen und Gefahr bewirkt, wobei die Verkäuferin der Käuferschaft den definitiven Übergabetermin vier Monate zum Voraus mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen hat.