den Werklohn. Die anerkannte Forderung muss indes im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_326/2009 vom 16. Februar 2010 E. 7.1). 23. Die Forderung an sich, d.h. die Preisrestanz von CHF 70‘000.00, ist vorliegend unbestritten. Unbestritten ist auch, dass der eingereichte Kauf-Werkvertrag grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für die geltend gemachte Forderung berechtigt. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, die Forderung sei nicht fällig.