Der Beschwerdeführer sei am 28. Oktober 2016 in das Haus eingezogen. Mit dem Einzug in das Einfamilienhaus seien Nutzen und Gefahr auf den Beschwerdeführer übergegangen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht berechtigt, die Schlusszahlung wegen angeblicher Mängel zurückzubehalten (mit Verweis auf Ziff. III./2.6. des Kauf-Werkvertrags). Der Übergang von Nutzen und Gefahr habe die Fälligkeit der Preisrestanz von CHF 70‘000.00 begründet. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers seien offensichtlich haltlos. 5 IV.