21. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort den Erwägungen der Vorinstanz an und führt aus, die Mitteilung des Übergabetermins stelle – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung dar. Sie bezwecke einzig die frühzeitige Bekanntgabe des Übergabetermins. Gemäss Ziff. IV./2. des Kauf-Werkvertrages gälten die Vertragsobjekte als bezugsbereit, sofern sie zum vorgeschriebenen Gebrauch tauglich seien. Der Beschwerdeführer sei am 28. Oktober 2016 in das Haus eingezogen.