Was die Fälligkeit der Forderung anbelange, habe die Vorinstanz den Sachverhalt somit offensichtlich unrichtig festgestellt. Zudem habe die Vorinstanz auch das Recht falsch angewandt, indem sie der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung einzig aufgrund des eingereichten Kauf- Werkvertrags erteilt habe, obwohl die Fälligkeit der Forderung bestritten sei und dieser Einwand weder als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könne noch von der Beschwerdegegnerin mittels Urkunden widerlegt worden sei.