Abnahme des Vertragsobjekts habe nie stattgefunden, da das Haus bis heute nicht vereinbarungsgemäss fertiggestellt sei. Zwar sei das Vertragsobjekt am 28. Oktober 2016 im vertraglich vereinbarten Sinne bezugsbereit gewesen. Dies könne jedoch nicht mit der Übergabe, welche den Übergang von Nutzen und Gefahr bewirke, gleichgestellt werden. Nur der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr sei für die Fälligkeit der Forderung relevant, nicht die Bezugsbereitschaft. Was die Fälligkeit der Forderung anbelange, habe die Vorinstanz den Sachverhalt somit offensichtlich unrichtig festgestellt.