20. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde im Wesentlichen die Fälligkeit der fraglichen Preisrestanz. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin die vertraglich vereinbarten Informationspflichten (Mitteilung des Übergabetermins sowie des Zahlungstermins) nicht wahrgenommen habe. Erst diese Mitteilungen würden aber die Fälligkeit der Forderung bewirken. Eine formelle Übergabe resp. Abnahme des Vertragsobjekts habe nie stattgefunden, da das Haus bis heute nicht vereinbarungsgemäss fertiggestellt sei.