Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel anbelange, bestehe aufgrund der Wegbedingungsklausel in Ziff. III./2.6 des Kauf-Werkvertrages zwar eine vertragliche Haftungsgrundlage zu Gunsten der Käuferschaft, jedoch kein Recht zur Rückbehaltung der Schlusszahlung von CHF 70‘000.00. Schliesslich hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass der Forderungsbetrag und der Forderungsgrund des Rechtsöffnungsgesuchs anhand der eingereichten Beweismittel klar erkennbar seien, weshalb eine weitere Präzisierung/Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht erforderlich gewesen sei.