4 die – an sich unbestrittene – Preisrestanz von CHF 70‘000.00 am 28. Oktober 2016, d.h. am Tag des Bezugs des Einfamilienhauses, fällig geworden sei. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel anbelange, bestehe aufgrund der Wegbedingungsklausel in Ziff.