19. Die Vorinstanz nahm das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin als Gesuch um provisorische Rechtsöffnung entgegen und erwog, die fehlende Gesuchsbegründung schade der Beschwerdegegnerin nicht, da der Streitgegenstand, die Preisrestanz von CHF 70‘000.00, aus dem eingereichten Kauf-Werkvertrag und dem Zahlungsbefehl klar ersichtlich sei. Sodann hielt sie fest, der eingereichte Kauf-Werkvertrag stelle eine Schuldanerkennung dar, welche grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Kauf-Werkvertrages vom 6. April 2016 kam sie zum Schluss, dass