17. Im Dezember 2016 / Januar 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die vertraglich vereinbarte Schlusszahlung von CHF 70‘000.00 (Ziff. III./2.5 des Kauf-Werkvertrags) zu leisten. Der Beschwerdeführer verweigerte diese Zahlung aufgrund angeblicher Werkmängel. Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Einleitung des vorliegenden Betreibungsverfahrens. 18. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch einzig den Kauf- Werkvertrag vom 6. April 2016 inkl. Baubeschrieb ein. Begründet hat sie ihr Gesuch nicht.