Die Beschwerdegegnerin reichte vor oberer Instanz erstmals ein von ihr verfasstes Schreiben an den Beschwerdeführer inkl. Postquittung vom 28. Juni 2016 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3) sowie eine Bestätigung der Post über die Zustellung dieses Schreibens vom 28. Juni 2016 (BAB 4) ein und ersuchte, die beiden Beweismittel seien zu den Akten zu nehmen. Sie argumentierte (unter Verweis auf STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO), die neu eingereichten Beweismittel seien vom Ausschluss von Art. 326 ZPO nicht betroffen, da sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegrund beträfen.