14. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung und andererseits eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft diese Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. aufgrund des Prozessstoffs, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind vor oberer Instanz dagegen ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO).