10. Rechtsöffnungsentscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die der Post am 13. April 2017 übergebene Beschwerde gegen den dem Beschwerdeführer am 4. April 2017 (pag. 69) zugestellten Entscheid erweist sich als rechtzeitig. 11. Der Beschwerdeführer hat den oberinstanzlichen Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 fristgerecht bezahlt. 12. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.