9. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).