5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. April 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag .75 ff.). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem stellte er Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 6. Mit Verfügung vom 19. April 2017 wies die Instruktionsrichterin i.V. den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab.